Auch dies bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rückzugs der Einsprache nicht Streitgegenstand. All dies wurde bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 501 vom 2. Dezember 2024 E. 2 festgehalten. Diesem Beschluss kann im Übrigen auch ein Verweis auf die dortigen Akten entnommen werden, wonach der Beschwerdeentscheid vom 3. April 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.