BE-044820) bemängelt, ist hierauf nicht einzutreten. Dies bildet nicht Streitgegenstand. Der diesbezügliche Einwand hätte im Rahmen des Einspracheverfahrens bzw. anlässlich der Hauptverhandlung beim Regionalgericht geltend gemacht werden müssen. Ebenfalls nicht geprüft wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diverse vorliegend involvierte Personen der Staatsanwaltschaft, des Regionalgerichts sowie des Amtes für Veterinärwesens strafbarer Handlungen beschuldigt würden. Auch dies bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rückzugs der Einsprache nicht Streitgegenstand.