Es ist damit einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung geschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die fehlende Rechtskraft des Beschwerdeentscheids der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 3. April 2024 betreffend vorsorgliche Leinen- und Maulkorbpflicht und definitive Massnahmen für die Hundehaltung (Verfügung des AVET vom 17. November 2023 und vom 9. Januar 2024; BE-044820) bemängelt, ist hierauf nicht einzutreten.