BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Regionalgerichts vom 24. Juni 2025, mittels welcher festgestellt wurde, dass der Strafbefehl EO 24 12816 vom 24. März