Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer postalisch nicht zugestellt werden, weshalb sie ihm am 8. Juni 2025 durch die Regionalpolizei ausgehändigt wurde. Am 24. Juni 2025 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2025 trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil.