Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Vorladungsverfügung vom 23. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. In Ziff. 4 der Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen;