Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 333 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfach begangen) Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 24. Juni 2025 (PEN 25 155) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl EO 24 12816 vom 24. März 2025 sprach die Regionale Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschul- digten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen schuldig. Dagegen erhob er am 10. April 2025 Einsprache. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfah- rens. Mit Vorladungsverfügung vom 23. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. In Ziff. 4 der Vorla- dungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO, BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017). Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer postalisch nicht zugestellt werden, weshalb sie ihm am 8. Juni 2025 durch die Regionalpolizei ausgehändigt wurde. Am 24. Juni 2025 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rück- zugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2025 trotz gehöri- ger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Damit gelte seine Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 Beschwerde. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des Regionalgerichts vom 24. Juni 2025, mittels welcher festgestellt wurde, dass der Strafbefehl EO 24 12816 vom 24. März 2 2025 infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist damit einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einspra- che infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung trotz gehöri- ger Vorladung geschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die fehlende Rechtskraft des Be- schwerdeentscheids der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 3. April 2024 betreffend vorsorgliche Leinen- und Maulkorbpflicht und de- finitive Massnahmen für die Hundehaltung (Verfügung des AVET vom 17. Novem- ber 2023 und vom 9. Januar 2024; BE-044820) bemängelt, ist hierauf nicht einzu- treten. Dies bildet nicht Streitgegenstand. Der diesbezügliche Einwand hätte im Rahmen des Einspracheverfahrens bzw. anlässlich der Hauptverhandlung beim Regionalgericht geltend gemacht werden müssen. Ebenfalls nicht geprüft wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diverse vorliegend involvierte Perso- nen der Staatsanwaltschaft, des Regionalgerichts sowie des Amtes für Veterinär- wesens strafbarer Handlungen beschuldigt würden. Auch dies bildet im vorliegen- den Beschwerdeverfahren betreffend Rückzugs der Einsprache nicht Streitgegen- stand. All dies wurde bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 501 vom 2. Dezember 2024 E. 2 festgehalten. Diesem Beschluss kann im Übri- gen auch ein Verweis auf die dortigen Akten entnommen werden, wonach der Be- schwerdeentscheid vom 3. April 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Gemäss Art. 59 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) dürfen erfahrene Sachbearbeiter unter der Verantwortung eines Staatsanwaltes und gestützt auf ihr persönliches Pflichtenheft Strafbefehle für Übertretungen erlas- sen, soweit sich die Höhe der ausgefällten Busse aus einem gesetzlichen Bussen- katalog oder aus auf kantonaler Ebene festgelegten und von der Generalstaatsan- waltschaft genehmigten Richtlinien ergibt. Inwiefern dies vorliegend nicht zutreffen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, weshalb nicht auf Nichtigkeit des besagten Strafbefehls geschlossen werden kann. 4. 4.1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbe- fehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (WEDER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschul- digt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene 3 ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einspra- che durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz für den Fall des un- entschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einspra- che (Art. 355 Abs. 2 und 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Be- schuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person an der Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3, 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Haupt- verhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen ef- fektiv Kenntnis genommen hat. 4.2 Es ist aktenkundig, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 zur Hauptverhandlung am 24. Juni 2025 vorgeladen hat. Die Vorladung wur- de dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2025 zugestellt (vgl. den Berichtsrapport der Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau vom 11. Juni 2025). Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmun- gen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziff. 4 der Vorladung). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht nicht, von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervor- geht, dass die Hauptverhandlung am Dienstag, 24. Juni 2025, um 08:30 Uhr statt- findet, Kenntnis erhalten zu haben. Er macht weder geltend, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei, noch dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hät- ten. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vor- ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Er wusste sodann um seine Erscheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziff. 4 der Vorladung). Er hatte mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verant- wortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Da er der Verhandlung vom 24. Juni 2025 unentschuldigt ferngeblieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorgehensweise des Regio- nalgerichts ist mithin nicht zu beanstanden. All dies gilt umso mehr, als der Be- schwerdeführer bereits letztes Jahr einmal eine grösstenteils identische Beschwer- de an das Obergericht gerichtet hatte und in jenem Verfahren ebenfalls unterlag 4 (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 501 vom 2. Dezember 2024; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2025 vom 24. März 2025). Nur am Rande ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO gestellt hat. 4.3 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu- sprechen. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (EO 24 12816 – per B-Post) Bern, 22. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6