1. Vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf abschliessende Bemerkungen vom 10. Juli 2025, von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2025, von der E-Mail-Korrespondenz mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 5. August 2025 inkl. Vollzugsauftrag vom 30. Januar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Entscheids PEN 24 236 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. August 2024 werden aufgehoben.