auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) gekürzt. Für das Neubeurteilungsverfahren besteht keine Rückzahlungs- 7 pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Auf die Festsetzung der vollen Honorare wird seit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung verzichtet. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: