__ somit zwei Stunden Aufwand zu entschädigen. Auch wenn der für die Besprechung des Ergebnisses des Neubeurteilungsverfahrens mit dem Klienten veranschlagte Aufwand von zwei Stunden eher an der oberen Grenze erscheint, ist es vorliegend dabei zu belassen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Stundenansatz für die Entschädigung amtlicher Anwältinnen und Anwälte – wie erwähnt (E. 5.2.2) – bloss CHF 200.00 beträgt und Rechtsanwalt B.________ keine Auslagen ausweist. Aufgrund des Gesagten wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) gekürzt.