denen sich im Übrigen auch das Bundesgerichts nicht weiter äusserte, wiederholt werden. Mit anderen Worten handelt es sich dabei nicht um gebotenen Zeitaufwand. Nichts anderes gilt, wenn Rechtsanwalt B.________ erneut Ausführungen zur Entschädigung bzw. zur Genugtuung für den bisher ausgestandenen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers macht, obschon darüber erst am Ende des Strafverfahrens zu entscheiden sein wird, was im Beschwerdeverfahren BK 24 345 schon dargelegt und vor Bundesgericht auch nicht moniert wurde. Für das Verfassen der Schlussbemerkungen sind Rechtsanwalt B.________ somit zwei Stunden Aufwand zu entschädigen.