Aktenverlauf» geltend gemachten Aufwand anbelangt, ist festzustellen, dass der Aktenumfang seit dem höchstrichterlichen Urteil nicht wirklich gewachsen ist, so dass der amtlichen Verteidigung auch insoweit lediglich eine halbe Stunde Aufwand zu entschädigen ist. Betreffend den für das Verfassen der Schlussbemerkungen bzw. der Stellungnahme im Neubeurteilungsverfahren ausgewiesenen Aufwand von drei Stunden gilt es anzumerken, dass in den Schlussbemerkungen weitestgehend die Erwägungen des Bundesgerichts sowie im Beschwerdeverfahren BK 24 345 bereits gemachte Vorbringen, zu