Was den für das Aktenstudium «resp. Aktenverlauf» geltend gemachten Aufwand anbelangt, ist festzustellen, dass der Aktenumfang seit dem höchstrichterlichen Urteil nicht wirklich gewachsen ist, so dass der amtlichen Verteidigung auch insoweit lediglich eine halbe Stunde Aufwand zu entschädigen ist.