BSG 168.711). 5.2.3 Rechtsanwalt B.________ macht in den abschliessenden Bemerkungen eine amtliche Entschädigung von CHF 2'300.00 (sieben Stunden à CHF 250.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Soweit er für die Kenntnisnahme des Urteils 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 und «Rücksprache M.» eine Stunde Aufwand ausweist, ist festzuhalten, dass dieser Posten bereits mit der ihm vom Bundesgericht für das dort geführte Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 3'000.00 zumindest teilweise abgegolten ist. Dieser Posten ist daher lediglich mit einer halben Stunde zu berücksichtigen. Was den für das Aktenstudium «resp.