6 Beschwerdekammer auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Neubeurteilungsverfahren festsetzt. 5.2.2 Rechtsanwalt B.________ hat daher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG).