5. 5.1 Da der Beschwerdeführer den Umstand, dass ein Neubeurteilungsverfahren notwendig wurde, nicht zu vertreten hat, sind die diesbezüglichen Kosten, bestimmt auf CHF 500.00, vollumfänglich vom Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).