tivs des angefochtenen Entscheids; Abweisung der Beschwerde betreffend die Abweisung der Verfahrens- bzw. Beweisanträge; Abweisung des Antrags auf Ausrichtung einer Genugtuung/Entschädigung) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 345, im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 375.00, ihm zur Bezahlung auferlegt. 4.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 24 345 wurde auf CHF 1'527.90 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ bereits ausbezahlt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt insoweit im Umfang von drei Vierteln (Art.