Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer verlangt, es sei insbesondere sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte im weiteren Verfahren strikt gewahrt und allfällige weitere Entscheidungen (insbesondere zu Haftfragen) unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Umstände getroffen würden. Selbstverständlich stünde es dem Beschwerdeführer zu, ein Rechtsmittel zu erheben, sollte er seine Rechte im weiteren Verfahren als durch Verfügungen oder Verfahrenshandlungen der Strafbehörden verletzt erachten.