Mit Verweis auf Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO ist überdies daran zu erinnern, dass entsprechende Weisungen nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdekammer liegen. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer verlangt, es sei insbesondere sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte im weiteren Verfahren strikt gewahrt und allfällige weitere Entscheidungen (insbesondere zu Haftfragen) unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Umstände getroffen würden.