Sollte er schuldig erklärt werden, wäre eine Genugtuung bzw. allenfalls Schadenersatz nur dann geschuldet, wenn eine Überhaft gegeben wäre (vgl. dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Februar 2018 E. 8.4). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzuhalten, dass er im Lichte seiner psychischen, sozialen und sprachlichen Situation als besonders schutzbedürftig zu gelten habe, hat er diesen Hinweis im weiteren Verfahren der Verfahrensleitung zu unterbreiten. Mit Verweis auf Art.