nimmt und über einen allfälligen Schadenersatz und eine Genugtuung für den bisher ausgestandenen Freiheitsentzug am Ende des Strafverfahrens zu entscheiden ist. Mit dem Regionalgericht steht erst dann fest, ob der Beschwerdeführer effektiv freigesprochen oder schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt wird. Sollte er schuldig erklärt werden, wäre eine Genugtuung bzw. allenfalls Schadenersatz nur dann geschuldet, wenn eine Überhaft gegeben wäre (vgl. dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Februar 2018 E. 8.4).