3.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass wenn der Beschwerdeführer auch im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5% pro rechtswidrigem Hafttag seit 7. Dezember 2023 bzw. seit Haftbeginn verlangt, erneut auf die Begründung des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid (dort E. 6.4) verwiesen werden kann. So erwog das Regionalgericht in Zusammenhang mit den zu jenem Zeitpunkt für nicht rechtskräftig erklärten Strafbefehle bereits zutreffend, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nun seinen Fortgang