3.2.4 Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw. wurde diese rechtskräftig abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass wenn der Beschwerdeführer auch im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5% pro rechtswidrigem Hafttag seit 7. Dezember 2023 bzw. seit Haftbeginn verlangt, erneut auf die Begründung des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid (dort E. 6.4) verwiesen werden kann.