30 Abs. 5 des Strafregistergesetzes [StReG; SR 330]). Entsprechend wird die KOST umgehend zu prüfen haben, ob die Urteile bzw. die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023, BM 23 35034 vom 26. September 2023 und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 aus dem Strafregister zu entfernen sind. Gegebenenfalls ist die Löschung zu veranlassen. 3.2.4 Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw. wurde diese rechtskräftig abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.