4 che Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Haftentlassung in den Schlussbemerkungen. 3.2.3 Aus den der Kammer vorliegenden Akten ist weiter ersichtlich, dass die Strafbefehle bereits im Schweizerischen Strafregister eingetragen wurden (vgl. Akten PEN 24 239, pag. 47-48). Da die erhobenen Einsprachen gültig sind, lagen bzw. liegen diesbezüglich keine rechtskräftigen, eintragungspflichtigen Urteile vor. Ein Grundurteil wird unverzüglich entfernt, wenn es aufgehoben wurde (Art. 30 Abs. 5 des Strafregistergesetzes [StReG;