Gemäss der Auskunft der BVD vom 5. August 2025 sind – abgesehen von den bereits in Vollzug gesetzten Strafen – keine vom Beschwerdeführer noch zu verbüssenden Strafen bekannt. Die BVD werden somit umgehend die Aufhebung des gemäss aktuellem Vollzugsauftrag vom 30. Januar 2025 bereits eingeleiteten Strafvollzugs für die mit den Strafbefehlen BM 23 29477 vom 15. August 2023, BM 23 35034 vom 26. September 2023 und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 ausgesprochenen Strafen inkl. Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen haben. Damit erübrigen sich zusätzli-