SR 341.11]). Zuhanden der BVD und der Koordinationsstelle Strafregister (nachfolgend: KOST) ist daher weiter festzustellen, dass die in Frage stehenden Strafbefehle nicht in Rechtskraft erwuchsen (Art. 437 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario). Entsprechend sind die damit ausgefällten Strafen nicht vollstreckbar. Gemäss der Auskunft der BVD vom 5. August 2025 sind – abgesehen von den bereits in Vollzug gesetzten Strafen – keine vom Beschwerdeführer noch zu verbüssenden Strafen bekannt.