4 des Dispositivs). Demgegenüber ist festzustellen, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 gegen die genannten Strafbefehle rechtzeitig erfolgten und damit gültig sind. 3.2.2 Für den Vollzug von Freiheitstrafen – und damit auch die Entlassung aus dem Vollzug – sind die BVD zuständig (Art. 69 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung ([EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 65 des Justizvollzugsgesetzes [JVG; SR 341.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Bst. a der Justizvollzugsvollzugsverordnung [JVV; SR 341.11]).