Ebenso werde sie darüber zu befinden haben, ob infolgedessen der Grund der gegenwärtigen Inhaftierung des Beschwerdeführers entfalle bzw. dessen Entlassung anzuordnen sei. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.