Auch auf die im Zusammenhang mit der Sprachkompetenz gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen werden (E. 2 des Urteils des Bundesgerichts). Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, die Beschwerdekammer bzw. die Staatsanwaltschaft werde abklären müssen, ob aufgrund der rechtzeitig eingegangenen Einsprachen je eine gültige Einsprache vorliege. Ebenso werde sie darüber zu befinden haben, ob infolgedessen der Grund der gegenwärtigen Inhaftierung des Beschwerdeführers entfalle bzw. dessen Entlassung anzuordnen sei.