3 Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die mangelhafte Eröffnung der Strafbefehle aufgrund fehlender Sprachkompetenz einzugehen. Mit der Zustellung an die Verteidigung sei in jedem Fall ausreichend sichergestellt gewesen, dass der Beschwerdeführer durch diese über den Inhalt der Verfügung effektiv informiert worden sei. Auch auf die im Zusammenhang mit der Sprachkompetenz gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen werden (E. 2 des Urteils des Bundesgerichts).