Um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer an dem gegen ihn geführten Verfahren als teilhabendes Subjekt effektiv hätte partizipieren können, wäre eine notwendige Verteidigung sicherzustellen gewesen. Daraus ergebe sich zugleich, dass eine rechtsgültige Zustellung der Strafbefehle erst mit der Zustellung an die Verteidigung des Beschwerdeführers erfolgt sei (Art. 87 Abs. 3 StPO). Entsprechend seien die Einsprachen des Beschwerdeführers innert zehn Tagen seit rechtsgültiger Zustellung und damit rechtzeitig erfolgt (E. 1.4 des Urteils des Bundesgerichts). Damit erübrige es sich, weiter auf die