2 sei. Weiter sei er für zu Unrecht ausgestandene Haft mit CHF 200.- pro Hafttag zuzüglich 5% Zins ab dem 7. Dezember 2023 (Haftbeginn), zahlbar ab Rechtskraft des Entscheids, zu entschädigen. Schliesslich sei festzuhalten, dass er im Lichte seiner psychischen, sozialen und sprachlichen Situation als besonders schutzbedürftig zu gelten habe.