Während die Generalstaatsanwaltschaft noch gleichentags auf abschliessende Bemerkungen verzichtete, reichte der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 (elektronische Eingabe, aufgeben um 19:59:53) Schlussbemerkungen ein. Im Wesentlichen beantragte er, es sei festzustellen, dass die am 20. März 2024 erhobenen Einsprachen gegen die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023, BM 23 35034 vom 26. September 2023 und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 gültig seien, die genannten Strafbefehle nicht in Rechtskraft erwachsen seien und seine unverzügliche Haftentlassung anzuordnen