5 des Dispositivs) und traf weitere Vorkehrungen (Ziff. 6 bis 8 des Dispositivs). Schliesslich wurde angeordnet, dass die Akten nach Rechtskraft zur Behandlung der in Ziff. 5 des Dispositivs genannten Einsprachen resp. zur Weiterbehandlung der in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten Strafbefehle an die Staatsanwaltschaft zurückgehen (Ziff. 10 des Dispositivs). Die am 22. August 2024 vom Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.______