Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 329 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit Einsprache – Neubeurteilung Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Personenbe- förderungsgesetz, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz etc. Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 345 vom 27. Januar 2025 Erwägungen: 1. 1.1 Am 4. April 2024 überwies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Re- gionalgericht) insgesamt elf verschiedene Verfahren (BM 21 31037; BM 21 45248; BM 22 34190; BM 22 44998; BM 22 48536; BM 23 29477; BM 23 35034; BM 23 40187; BM 23 41264; BM 23 48754; BM 24 4161) betreffend den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Überprüfung der Gültigkeit der Einsprachen gegen die in den einzelnen Verfahren ergangenen Strafbefehle. In der Folge wurden die elf Dossiers vom Regionalgericht einzeln unter den Verfahrens- nummern PEN 24 236 bis 242, PEN 24 244, PEN 24 245, PEN 24 247 und PEN 24 248 erfasst. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurden die Verfahren vereinigt und unter der Verfahrensnummer PEN 24 236 weitergeführt. Mit Entscheid PEN 24 236 vom 6. August 2024 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprachen des Be- schwerdeführers vom 29. März 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240), BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) verspätet und ungültig sind (Ziff. 2 des Dispositivs), auf die Einsprachen nicht eingetreten wird (Ziff. 3 des Dis- positivs) und die genannten Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 4 des Dispositivs). Hinsichtlich der übrigen Strafbefehle stellte die Vorinstanz fest, dass die Einsprachen gültig sind (Ziff. 5 des Dispositivs) und traf weitere Vorkehrungen (Ziff. 6 bis 8 des Dispositivs). Schliesslich wurde angeordnet, dass die Akten nach Rechts- kraft zur Behandlung der in Ziff. 5 des Dispositivs genannten Einsprachen resp. zur Weiterbehandlung der in Ziff. 2 des Dispositivs erwähnten Strafbefehle an die Staats- anwaltschaft zurückgehen (Ziff. 10 des Dispositivs). Die am 22. August 2024 vom Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4, 6, 8 und 10 des Entscheids des Regionalgerichts vom 6. August 2024 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Be- schluss BK 24 345 vom 27. Januar 2025 ab, soweit darauf einzutreten war. In der Folge führte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer auf und wies die Sache zur neuen Entschei- dung an diese zurück. 1.2 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts Urteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 verfügte die Verfahrensleitung am 10. Juli 2025, dass das Beschwerdeverfahren un- ter der Verfahrensnummer BK 25 329 fortgeführt werde, und gab den Parteien Ge- legenheit, abschliessende Bemerkungen einzureichen. Während die Generalstaats- anwaltschaft noch gleichentags auf abschliessende Bemerkungen verzichtete, reichte der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 (elektronische Eingabe, aufgeben um 19:59:53) Schlussbemerkungen ein. Im Wesentlichen beantragte er, es sei fest- zustellen, dass die am 20. März 2024 erhobenen Einsprachen gegen die Strafbe- fehle BM 23 29477 vom 15. August 2023, BM 23 35034 vom 26. September 2023 und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 gültig seien, die genannten Strafbefehle nicht in Rechtskraft erwachsen seien und seine unverzügliche Haftentlassung anzuordnen 2 sei. Weiter sei er für zu Unrecht ausgestandene Haft mit CHF 200.- pro Hafttag zu- züglich 5% Zins ab dem 7. Dezember 2023 (Haftbeginn), zahlbar ab Rechtskraft des Entscheids, zu entschädigen. Schliesslich sei festzuhalten, dass er im Lichte seiner psychischen, sozialen und sprachlichen Situation als besonders schutzbedürftig zu gelten habe. Insbesondere sei sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte im wei- teren Verfahren strikt gewahrt und allfällige weitere Entscheidungen (insbesondere zu Haftfragen) unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Umstände getroffen würden. Auf Nachfrage der Beschwerdekammer vom 5. August 2025 reich- ten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) am selben Tag den aktuellen Vollzugsauftrag betreffend den Beschwerdeführer ein. Zu- dem wurde darüber informiert, dass aktuell keine (weiteren) vom Beschwerdeführer noch zu verbüssenden Strafen bekannt seien. 2. Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich derer keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschieden wur- den, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschrei- ben (vgl. DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen sowie BGE 135 III 334 E. 2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, son- dern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B_281/2022 vom 16. Mai 2024 E. 2.2.4; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 66). 3. 3.1 Das Bundesgericht kam im Urteil 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 zusammengefasst zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b und c StPO im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Strafbefehls vom 11. Juli 2023 gegeben gewesen seien. Mit den in Frage stehenden Strafbefehlen BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240), BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) sei der Be- schwerdeführer insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden, ohne dass ihm eine wirksame Verteidigung möglich gewesen sei. Damit sei sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer an dem gegen ihn geführten Verfahren als teilhabendes Subjekt effektiv hätte partizipieren können, wäre eine notwendige Verteidigung sicherzustel- len gewesen. Daraus ergebe sich zugleich, dass eine rechtsgültige Zustellung der Strafbefehle erst mit der Zustellung an die Verteidigung des Beschwerdeführers er- folgt sei (Art. 87 Abs. 3 StPO). Entsprechend seien die Einsprachen des Beschwer- deführers innert zehn Tagen seit rechtsgültiger Zustellung und damit rechtzeitig er- folgt (E. 1.4 des Urteils des Bundesgerichts). Damit erübrige es sich, weiter auf die 3 Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die mangelhafte Eröffnung der Straf- befehle aufgrund fehlender Sprachkompetenz einzugehen. Mit der Zustellung an die Verteidigung sei in jedem Fall ausreichend sichergestellt gewesen, dass der Be- schwerdeführer durch diese über den Inhalt der Verfügung effektiv informiert worden sei. Auch auf die im Zusammenhang mit der Sprachkompetenz gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse bei diesem Ergebnis nicht weiter eingegangen wer- den (E. 2 des Urteils des Bundesgerichts). Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, die Beschwerdekammer bzw. die Staatsanwaltschaft werde abklären müssen, ob aufgrund der rechtzeitig eingegangenen Einsprachen je eine gültige Einsprache vor- liege. Ebenso werde sie darüber zu befinden haben, ob infolgedessen der Grund der gegenwärtigen Inhaftierung des Beschwerdeführers entfalle bzw. dessen Entlas- sung anzuordnen sei. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der vorinstanzliche Be- schluss aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 3.2.1 Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend ist die Beschwerde gegen den Ent- scheid des Regionalgerichts vom 6. August 2024 teilweise gutzuheissen und dieser insoweit aufzuheben, als festgestellt wurde, dass die Einsprachen des Beschwerde- führers vom 29. März 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023 (PEN 24 240), BM 23 35034 vom 26. September 2023 (PEN 24 241) und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (PEN 24 247) verspätet und ungültig waren (Ziff. 2 des Dispositivs), auf die Einsprachen nicht eingetreten wurde (Ziff. 3 des Dispositivs) und die fraglichen Strafbefehle in Rechtskraft erwuchsen (Ziff. 4 des Dispositivs). Demgegenüber ist festzustellen, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 gegen die genannten Strafbefehle rechtzeitig erfolgten und damit gül- tig sind. 3.2.2 Für den Vollzug von Freiheitstrafen – und damit auch die Entlassung aus dem Voll- zug – sind die BVD zuständig (Art. 69 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilpro- zessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung ([EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 65 des Justizvollzugsgesetzes [JVG; SR 341.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Bst. a der Justizvollzugsvollzugsverordnung [JVV; SR 341.11]). Zuhanden der BVD und der Koordinationsstelle Strafregister (nachfol- gend: KOST) ist daher weiter festzustellen, dass die in Frage stehenden Strafbefehle nicht in Rechtskraft erwuchsen (Art. 437 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario). Entspre- chend sind die damit ausgefällten Strafen nicht vollstreckbar. Gemäss der Auskunft der BVD vom 5. August 2025 sind – abgesehen von den bereits in Vollzug gesetzten Strafen – keine vom Beschwerdeführer noch zu verbüssenden Strafen bekannt. Die BVD werden somit umgehend die Aufhebung des gemäss aktuellem Vollzugsauftrag vom 30. Januar 2025 bereits eingeleiteten Strafvollzugs für die mit den Strafbefehlen BM 23 29477 vom 15. August 2023, BM 23 35034 vom 26. September 2023 und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 ausgesprochenen Strafen inkl. Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen und gegebenenfalls zu veranlassen haben. Damit erübrigen sich zusätzli- 4 che Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Haftentlas- sung in den Schlussbemerkungen. 3.2.3 Aus den der Kammer vorliegenden Akten ist weiter ersichtlich, dass die Strafbefehle bereits im Schweizerischen Strafregister eingetragen wurden (vgl. Akten PEN 24 239, pag. 47-48). Da die erhobenen Einsprachen gültig sind, lagen bzw. liegen dies- bezüglich keine rechtskräftigen, eintragungspflichtigen Urteile vor. Ein Grundurteil wird unverzüglich entfernt, wenn es aufgehoben wurde (Art. 30 Abs. 5 des Strafre- gistergesetzes [StReG; SR 330]). Entsprechend wird die KOST umgehend zu prüfen haben, ob die Urteile bzw. die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. August 2023, BM 23 35034 vom 26. September 2023 und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 aus dem Strafregister zu entfernen sind. Gegebenenfalls ist die Löschung zu veranlassen. 3.2.4 Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw. wurde diese rechtskräftig abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass wenn der Beschwerdeführer auch im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 200.00 zuzüglich Zins zu 5% pro rechtswidrigem Hafttag seit 7. Dezember 2023 bzw. seit Haftbeginn verlangt, erneut auf die Begründung des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid (dort E. 6.4) verwiesen werden kann. So erwog das Regionalgericht in Zusammenhang mit den zu jenem Zeitpunkt für nicht rechtskräftig erklärten Strafbefehle bereits zu- treffend, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nun seinen Fortgang nimmt und über einen allfälligen Schadenersatz und eine Genugtuung für den bisher ausgestandenen Freiheitsentzug am Ende des Strafverfahrens zu entscheiden ist. Mit dem Regionalgericht steht erst dann fest, ob der Beschwerdeführer effektiv frei- gesprochen oder schuldig gesprochen und zu einer Strafe verurteilt wird. Sollte er schuldig erklärt werden, wäre eine Genugtuung bzw. allenfalls Schadenersatz nur dann geschuldet, wenn eine Überhaft gegeben wäre (vgl. dazu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 536 vom 28. Februar 2018 E. 8.4). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei festzuhalten, dass er im Lichte seiner psychischen, sozialen und sprachlichen Situation als besonders schutzbedürftig zu gelten habe, hat er diesen Hinweis im weiteren Verfahren der Verfahrensleitung zu unterbreiten. Mit Verweis auf Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO ist überdies daran zu erin- nern, dass entsprechende Weisungen nicht in der Zuständigkeit der Beschwerde- kammer liegen. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer verlangt, es sei insbeson- dere sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte im weiteren Verfahren strikt ge- wahrt und allfällige weitere Entscheidungen (insbesondere zu Haftfragen) unter Berücksichtigung seiner besonderen persönlichen Umstände getroffen würden. Selbstverständlich stünde es dem Beschwerdeführer zu, ein Rechtsmittel zu erhe- ben, sollte er seine Rechte im weiteren Verfahren als durch Verfügungen oder Ver- fahrenshandlungen der Strafbehörden verletzt erachten. 4. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teil- weise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück 5 (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Ver- fahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je nachdem werden die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren dem Bund oder dem Kanton auferlegt. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vorinstanz zum einen vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kas- satorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlech- ter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtli- chen Erwägungen entschieden worden wäre. Zum anderen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428 StPO). 4.2 Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 345 von CHF 1'500.00 werden im Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers aufgrund des Urteils 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 im Hauptpunkt (Gültigkeit der Einsprachen vom 29. März 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 29477 vom 15. Au- gust 2023 [PEN 24 240], BM 23 35034 vom 26. September 2023 [PEN 24 241] und BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 [PEN 24 247], also zu drei Viertel, ausmachend CHF 1'125.00, auf die Staatskasse genommen. Soweit der Beschwerdeführer unter- liegt (Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Ziffern 6 und 10 des Disposi- tivs des angefochtenen Entscheids; Abweisung der Beschwerde betreffend die Ab- weisung der Verfahrens- bzw. Beweisanträge; Abweisung des Antrags auf Ausrich- tung einer Genugtuung/Entschädigung) werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens BK 24 345, im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 375.00, ihm zur Bezahlung auferlegt. 4.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren BK 24 345 wurde auf CHF 1'527.90 festgesetzt und Rechtsan- walt B.________ bereits ausbezahlt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers entfällt insoweit im Umfang von drei Vierteln (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1 Da der Beschwerdeführer den Umstand, dass ein Neubeurteilungsverfahren notwen- dig wurde, nicht zu vertreten hat, sind die diesbezüglichen Kosten, bestimmt auf CHF 500.00, vollumfänglich vom Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 5.2.1 Auch im Neubeurteilungsverfahren ist der Beschwerdeführer amtlich durch Rechts- anwalt B.________ verteidigt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt es sich indes, dass die 6 Beschwerdekammer auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Neubeurteilungsverfahren festsetzt. 5.2.2 Rechtsanwalt B.________ hat daher Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für seine Aufwendungen im Neubeurteilungsverfahren, die sich nach dem ge- botenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Bei der Festsetzung des ge- botenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich ent- schädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f Parteikos- tenverordnung analog (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren bis CHF 12’500.00. Der Stundenansatz für die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010; BSG 168.711). 5.2.3 Rechtsanwalt B.________ macht in den abschliessenden Bemerkungen eine amtli- che Entschädigung von CHF 2'300.00 (sieben Stunden à CHF 250.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Soweit er für die Kenntnisnahme des Urteils 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025 und «Rücksprache M.» eine Stunde Aufwand ausweist, ist festzuhal- ten, dass dieser Posten bereits mit der ihm vom Bundesgericht für das dort geführte Beschwerdeverfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 3'000.00 zumindest teilweise abgegolten ist. Dieser Posten ist daher lediglich mit einer halben Stunde zu berücksichtigen. Was den für das Aktenstudium «resp. Aktenverlauf» geltend ge- machten Aufwand anbelangt, ist festzustellen, dass der Aktenumfang seit dem höch- strichterlichen Urteil nicht wirklich gewachsen ist, so dass der amtlichen Verteidigung auch insoweit lediglich eine halbe Stunde Aufwand zu entschädigen ist. Betreffend den für das Verfassen der Schlussbemerkungen bzw. der Stellungnahme im Neube- urteilungsverfahren ausgewiesenen Aufwand von drei Stunden gilt es anzumerken, dass in den Schlussbemerkungen weitestgehend die Erwägungen des Bundesge- richts sowie im Beschwerdeverfahren BK 24 345 bereits gemachte Vorbringen, zu denen sich im Übrigen auch das Bundesgerichts nicht weiter äusserte, wiederholt werden. Mit anderen Worten handelt es sich dabei nicht um gebotenen Zeitaufwand. Nichts anderes gilt, wenn Rechtsanwalt B.________ erneut Ausführungen zur Ent- schädigung bzw. zur Genugtuung für den bisher ausgestandenen Freiheitsentzug des Beschwerdeführers macht, obschon darüber erst am Ende des Strafverfahrens zu entscheiden sein wird, was im Beschwerdeverfahren BK 24 345 schon dargelegt und vor Bundesgericht auch nicht moniert wurde. Für das Verfassen der Schlussbe- merkungen sind Rechtsanwalt B.________ somit zwei Stunden Aufwand zu ent- schädigen. Auch wenn der für die Besprechung des Ergebnisses des Neubeurtei- lungsverfahrens mit dem Klienten veranschlagte Aufwand von zwei Stunden eher an der oberen Grenze erscheint, ist es vorliegend dabei zu belassen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Stundenansatz für die Entschädigung amtlicher Anwältinnen und Anwälte – wie erwähnt (E. 5.2.2) – bloss CHF 200.00 beträgt und Rechtsanwalt B.________ keine Auslagen ausweist. Aufgrund des Gesagten wird die amtliche Ent- schädigung von Rechtsanwalt B.________ auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) gekürzt. Für das Neubeurteilungsverfahren besteht keine Rückzahlungs- 7 pflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Auf die Festsetzung der vollen Honorare wird seit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung verzichtet. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf abschliessende Bemerkungen vom 10. Juli 2025, von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2025, von der E-Mail-Korrespondenz mit den Bewährungs- und Vollzugsdiens- ten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern vom 5. August 2025 inkl. Vollzugsauf- trag vom 30. Januar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Ent- scheids PEN 24 236 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. August 2024 werden aufgehoben. 2.1. Es wird festgestellt, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 gegen die nachfolgenden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land rechtzeitig erfolgten und gültig sind: - Strafbefehl BM 23 29477 vom 15. August 2023 (Dossier PEN 24 240) - Strafbefehl BM 23 35034 vom 26. September 2023 (Dossier PEN 24 241) - Strafbefehl BM 22 48536 vom 11. Juli 2023 (Dossier PEN 24 247) 2.2. Zuhanden der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern und der Koordinationsstelle Strafregister (KOST), wird festgestellt, dass die hiervor genannten Strafbefehle nicht in Rechtskraft erwachsen sind. 2.3. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern haben umgehend die Aufhebung des gemäss Vollzugsauftrag vom 30. Ja- nuar 2025 bereits eingeleiteten Strafvollzugs für die mit den in Ziffer 2.1 hiervor erwähnten Strafbefehlen ausgesprochenen Strafen inkl. Ersatzfreiheitsstrafen zu überprüfen und gegebenenfalls zu veranlassen. 2.4. Die Koordinationsstelle Strafregister (KOST) hat umgehend zu prüfen, ob die in Ziffer 2.1 hiervor genannten Strafbefehle aus dem Strafregister zu entfernen sind und gegebenenfalls die Löschung zu veranlassen. Weitergehen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren BK 24 345, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1'125.00, vom Kanton Bern getragen. Im Umfang von einem Viertel, ausmachend CHF 375.00, werden sie dem Beschwerde- führer zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 25 329, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren BK 24 345 eine amtliche Entschädigung CHF 1'527.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus- gerichtet wurde. Im Umfang von einem Viertel besteht eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers. 9 6. Für das Neubeurteilungsverfahren BK 25 329 wird Rechtsanwalt B.________ eine amt- liche Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14D, Postfach, 3001 Bern, zuhanden Frau C.________ (per Einschreiben; vorab per E-Mail an C.________) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST) (per Einschreiben; vorab per E-Mail an kost@justice.be.ch) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (per Kurier) Bern, 7. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10