Angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, Drohung etc. droht bei der angeordneten Haftdauer keine Überhaft (vgl. Art. 190 Abs. 1 aStGB in der Fassung vom 1. Januar 2024, wonach die Mindeststrafe für Vergewaltigung nicht unter einem Jahr beträgt). Auch im Hinblick auf die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig.