16 7.5 Der Beschwerdeführer wurde am 24. März 2025 festgenommen und am 27. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2025 ab und verlängerte mit gleichem Entscheid die Untersuchungshaft gestützt auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft bis zum 24. September 2025. Angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, Drohung etc. droht bei der angeordneten Haftdauer keine Überhaft (vgl. Art.