Solche Massnahmen sind ungeeignet, um die mutmasslichen Opfer wirksam zu schützen (Urteil des Bundesgerichts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2). Zudem ist fraglich, wie der Beschwerdeführer reagieren wird, sollte er wieder «unter Stress stehen», wie es bei der polizeilichen Anhaltung vom 24. März 2025 offenbar der Fall war (vgl. Einvernahme vom 23. Juni 2025 Z. 81-84). Anderweitige Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- oder Wiederholungsgefahr hinreichend mindern können, sind derzeit nicht ersichtlich.