Wie bereits in E. 6.2.6 dargelegt, hat der Beschwerdeführer auch aus der Haft heraus versucht, auf das Aussageverhalten seiner Ehefrau Einfluss zu nehmen. Eine allfällige Wohnsitzauflage oder eine elektronische Überwachung kann die Untersuchungshaft nicht ersetzen. Gleiches gilt für Kontakt- und Rayonverbote. Solche Massnahmen sind ungeeignet, um die mutmasslichen Opfer wirksam zu schützen (Urteil des Bundesgerichts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 4.2).