Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bislang kaum einsichtig zeigt. Vielmehr stellt er sich überwiegend selbst als Opfer dar und wirft seiner Ehefrau – teilweise pauschal – unehrenhaftes Verhalten vor und führt gar aus, dass sie eine Therapie benötige, nicht er (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2025 Z. 53-54, 355-356, 568; Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 23. Juni 2025 Z. 26-28, 36, 97, 141). Wie bereits in E. 6.2.6 dargelegt, hat der Beschwerdeführer auch aus der Haft heraus versucht, auf das Aussageverhalten seiner Ehefrau Einfluss zu nehmen.