Ein Kontakt- und Rayonverbot sowie eine elektronische Überwachung erscheinen unter den gegebenen Umständen nicht als taugliche Mittel. Die betroffenen Personen – die Ehefrau und die vier Kinder – sind besonders schutzbedürftig. Die KESB ist derzeit intensiv darum bemüht, eine tragfähige Lösung zu entwickeln, die eine Stabilisierung der familiären Verhältnisse erlaubt. Eine Haftentlassung des Beschwerdeführers würde diese Bestrebungen erheblich erschweren. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bislang kaum einsichtig zeigt.