Er sei bisher noch nie in Haft gewesen, weshalb man nicht darauf schliessen könne, dass er Anordnungen nicht nachkomme. Dem Beschwerdeführer drohe bei Nichteinhaltung nicht nur die sofortige Rückversetzung, sondern im Rahmen der weiteren Verfahren auch der vollständige Verlust seiner Kinder. Zudem werde aufgrund der vielen involvierten Stellen und Personen eine Widerhandlung sicherlich umgehend festgestellt. Die Ersatzmassnahmen seien tauglich und anstelle der Haft anzuordnen, weil sich damit das Risiko soweit herabsetzen lasse, dass das Risiko für Wiederholungstaten nicht mehr bestehe.