Gleiches habe für eine allfällige Wohnpflicht zu gelten. Die Untersuchungshaft sei mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz daher erforderlich und angemessen und angesichts der anstehenden Ermittlungen sowie der zu erwartenden Strafe verhältnismässig. 7.3 Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich vorab fest, dass mit Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. Juni 2025 eine elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB betreffend die in der gleichen Verfügung angeordneten Annähe-