Der Beschuldigte habe darüber hinaus in der Vergangenheit sowie auch im laufenden Verfahren bewiesen, dass er sich nur sehr schwer – wenn überhaupt – an behördliche Anordnungen halten könne. Sein Wille, eine Gewaltberatung bei der Berner Interventionsstelle zu besuchen, dürfe mit Verweis auf seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 2. Juni 2025 sowie anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 23. Juni 2025 in Zweifel gezogen werden. Gleiches habe für eine allfällige Wohnpflicht zu gelten.