Gleiches habe für das Electronic Monitoring zu gelten. Besonders zu berücksichtigen gelte es auch, dass es sich bei der Ehefrau und den vier Kindern um besonders vulnerable Personen handle, wobei die Bestrebungen der KESB, eine geeignete Lösung zu finden, nicht durch eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft erschwert werden sollten. Der Beschuldigte habe darüber hinaus in der Vergangenheit sowie auch im laufenden Verfahren bewiesen, dass er sich nur sehr schwer – wenn überhaupt – an behördliche Anordnungen halten könne.