Dem Beschwerdeführer muss eine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. In der Vergangenheit kam es bei ihm immer wieder zu Verhaltensweisen, die auf ein erhöhtes Gewaltpotenzial schliessen lassen. Setzt man die Aussagen von C.________ in Zusammenhang mit den objektiven Beweismitteln (vgl. Foren- sik-Rapport vom 6. September 2024; Rechtsmedizinisches Gutachten vom 2. September 2024), ist im Verhalten des Beschwerdeführers eine gewisse zunehmende Aggressivität erkennbar. So berichtete C.________ glaubhaft von mehreren Vorfällen im Vorfeld zur Verhaftung am 24. März 2025 (am 22. Januar 2025, am 9. Und 22. März 2025).