Nebst weiteren Delikten liegt auch eine Verurteilung wegen versuchter Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte vor (vgl. zum Ganzen den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 23. August 2024). Der Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte bezweckt nicht nur den Schutz der staatlichen Autorität, sondern auch den Schutz der physischen Integrität und der Freiheit der Amtsträger; der Straftatbestand der Drohung schützt das Rechtsgut der persönlichen Freiheit und derjenige der einfachen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität.