Die Gefahr eines Femizids bestehe nicht. 6.3.5 Die Staatsanwaltschaft verweist betreffend die Wiederholungsgefahr vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid vom 23. Juni 2025. 6.3.6 Der Beschwerdeführer weist jeweils eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung gegenüber seiner Frau und wegen Drohung auf. Nebst weiteren Delikten liegt auch eine Verurteilung wegen versuchter Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte vor (vgl. zum Ganzen den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 23. August 2024).