Der Beschwerdeführer verweist mehrheitlich auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Eine Rückfallgefahr sei nicht abzuleiten, insbesondere nachdem sich die Vorwürfe derart relativiert hätten. Die Einstellungen der früheren Strafverfahren seien allesamt auf das ambivalente Verhalten von C.________ zurückzuführen. Im Weitern sei mit der WhatsApp-Konversation aufgezeigt worden, dass weder C.________ noch die Kinder eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben aufwiesen. Die Gefahr eines Femizids bestehe nicht.